"Interessengemeinschaft Rainer Winkel" e.V.

S A T Z U N G

§ 1

Name/Sitz

(I) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Rainer Winkel" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

  1. Er hat seinen Sitz in Rain am Lech, Lkr. Donau-Ries.

§ 2

Zweck

(I) Aufgabe des Vereins ist es, sich im Sinne des ländlichen Raumes, vorwiegend in der Region des Rainer Winkels (ehem. Amtsgerichtsbezirk Rain), der Entwicklung auf kulturellem und sozialem Gebiet anzunehmen.

(II) Hauptwirkungsfeld des Vereins hat dabei die Förderung kulturellen und sozialen Lebens von Personen, Institutionen, Verbänden und Interessensgruppen zu sein, die sich auf diesem Gebiet betätigen.

(III) Die Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. I und II sieht der Verein insbesondere in der Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens;

a) Die Förderung von Kunst und Kultur umfaßt insbesondere die Bereiche der Musik, Literatur, der bildenden und darstellenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Theater und Museen sowie kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerten und Kunstausstellungen, mit ein. Es werden kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen durchgeführt.

b) Im Gedanken des Umwelt- und Landschaftschutzes werden Vorträge und Kurse über Umweltschutz, wie die Sauberhaltung der Luft, Boden und Wasser, Solaranlagen, dezentrale Energien und Verwendung regionaler Rohstoffe gehalten. Es werden in Zusammenarbeit mit dem Bund Naturschutz Biotope neu angelegt und gepflegt. Unter anderem werden Fledermäuse gezählt und katalogisiert.

c) Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Baudenkmälern sowie die Volks- und Berufsbildung im Bereich der Heimatpflege und -kunde. Es wird angestrebt, ein denkmalgeschütztes Haus zu erwerben und zu renovieren. Außerdem werden Kurse und Vorträge zu heimatgeschichtlichen Themen sowie Unterstützung bei der Erstellung von Ortschroniken usw. angeboten.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(II) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(III) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(IV) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4

Mitgliedschaft

(I) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung und Förderung des Vereinszwecks entsprechend mitzuwirken.

(II) Ob die Voraussetzungen des Abs. I gegeben sind, entscheidet jeweils die Vorstandschaft des Vereins. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

(III) Natürliche und juristische Personen haben als Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind insbesondere berechtigt, die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(IV) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(V) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(VI) Der Austritt ist jeweils zum Schluß des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(VII) Ein Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(I) Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehört insbesondere die Pflicht, Geldbeiträge zu leisten.

(II) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(III) Bei Festsetzung der Beiträge sind die Mitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln. Ausnahmen von diesem Grundsatz zuungunsten eines Mitgliedes bedürfen dessen Zustimmung.

§ 6

Vereinsvermögen

(I) Beim Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen. Es steht dem Verein selbst zu. Die Mitglieder haben keinen Anteil daran.

(II) Die Mitglieder können nicht die Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Ihr Ausscheiden, die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der ganze oder nur teilweise Wegfall seines Zwecks und seiner Aufgaben läßt keine Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen entstehen.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand gem. § 26 BGB
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstandschaft

(I) Die Vorstandschaft besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden,

3. einem(r) Schriftführer(in)

  1. einem(r) Kassierer(in) und
  2. einem weiteren Mitglied

(II) Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Vorstandschaft sollen beide Geschlechter vertreten sein. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet eines der gewählten Vorstandschaftsmitglieder aus, so ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandschaftsmitglied durch das Selbstergänzungsrecht der Vorstandschaft zu wählen.

(III) Die Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.

§ 9

Aufgaben der Vorstandschaft, Vertretungsbefugnis des Vorstandes gem. § 26 BGB

(I) Die Vorstandschaft hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken. Seine Zuständigkeit umfaßt alle Angelegenheiten des Vereins, deren Besorgung nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist.

(II) Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB vom l. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis kann den Verein der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des
l. Vorsitzenden vertreten.

(III) Die einzelnen Vorstandschaftsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. Die ihnen dabei entstehenden Aufwendungen erhalten sie auf Antrag vom Verein ersetzt.

§ 10

Willensbildung der Vorstandschaft

(I) Die Vorstandschaft wird durch Beschlußfassung tätig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der zu ihren Sitzungen erschienenen Vorstandschaftsmitglieder. Kein Mitglied darf sich dabei der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des ihn vertretenden 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

(II) Der 1. Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, lädt zu sämtlichen Sitzungen jeweils eine Woche zuvor ein und führt bei den Sitzungen der Vorstandschaft den Vorsitz. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Ist auch er verhindert, so vertritt ihn ein anderes Mitglied der Vorstandschaft, das von den übrigen Vorstandschaftsmitgliedern dazu bestimmt wird.

(III) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vorstandschaftsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens drei von ihnen erschienen und stimmberechtigt sind. Ist die Vorstandschaft beschlußunfähig, so ist sie umgehend ein zweites Mal zur Besprechung und Beratung desselben Gegenstandes einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. Vorsitzenden beschlußfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. Im übrigen gilt in solchem Fall Abs. II entsprechend.

(IV) Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Vorstandschaftsmitglieder ersehen läßt, sowie die im Laufe der Sitzung gefaßten Beschlüsse (einschließlich des Abstimmungsergebnisses dazu) ihrem Wortlaute nach wiedergibt. Das Protokoll ist vom (von der) Leiter(in) der Sitzung und dem(r) Protokollführer(in) zu unterzeichnen und von der Vorstandschaft zu genehmigen.

(V) Eine Beschlußfassung der Vorstandschaft ist auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.

(VI) Ein Vorstandschaftsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn die Beschlußfassung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Vorstandschaft ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Vorstandschaftsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(VII) Der 1. Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Vorstandschaft, soweit beschlußmäßig nicht ein anderes Mitglied bestimmt wird. Er bedient sich dazu der Einrichtungen des Vereins und der für ihn tätigen Mitarbeiter. Abs. II Satz 2 gilt entsprechend.

(VIII) Die Vorstandschaft kann Beschlüsse nach Abs. I jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluß der erschienenen Vorstandschaftsmitglieder ändern oder aufheben.

§ 11

Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung hat nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit der Vorstandschaft nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.

(II) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Wahl der Vorstandschaft,

2. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

  1. die Wahl der beiden Kassenprüfer(innen) für die Zeit der Wahlperiode der Vorstandschaft.

4. die Anerkennung der Jahresrechnung,

5. die jährliche Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins durch zwei als Revisoren bestellte Mitglieder,

6. die Entlastung der Vorstandschaft,

7. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

8. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12

Willensbildung der Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlußfassung tätig.

(II) Die Mitgliederversammlung ist jeweils jährlich einmal sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Ob das Interesse des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfordert, entscheidet jeweils die Vorstandschaft nach pflichtgemäßem Ermessen vorab durch Beschluß. Die Mitgliederversammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn fünf vom Hundert der Mitglieder die Einberufung der Vorstandschaft gegenüber schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt mittels Brief an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder durch den 1. Vorsitzenden zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung. Über neu aufzunehmende Punkte entscheidet die Mitgliederversammlung. Nicht aufgenommen werden dürfen Tagesordnungspunkte zur Satzungsänderung.

(III) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf vom Hundert der Mitglieder erschienen und stimmberechtigt sind. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden - soweit nicht Gesetz oder Satzung ein anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(IV) Der 1. Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie rechtzeitig schriftlich ein und führt bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz.

(V) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Tag und Ort der Sitzung und die Namen der erschienenen Vereinsmitglieder ersehen läßt. Im übrigen gelten § 10 Abs. II Satz 2 und Abs. IV entsprechend.

§ 13

Jahresrechnung

(I) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(II) Über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres ist in der nächsten Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

(III) Die Rechnung hat nachzuweisen:

1. die für das Geschäftsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben,

2. die am Ende des Geschäftsjahres verbliebenen Restbeträge und

3. den Stand des Vereinsvermögens zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen.

§ 14

Satzungsänderung

(I) Eine Änderung der Satzung bedarf jeweils eines mit Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.

(II) Eine gemäß Abs. I vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung ist dem Finanzamt jeweils unverzüglich mitzuteilen. Ist etwas derartiges in ein öffentliches Register einzutragen, so ist die Eintragung dem Finanzamt nachträglich in Abschrift mitzuteilen.

§ 15

Auflösung

Der Verein kann durch Beschluß der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist jeweils eine Mehrheit von 75 v. H. der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 16

Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Den Anfallberechtigten bestimmt die Vorstandschaft. Der Anfallberechtigte muß eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft sein, und hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden.